Rechtsprechung / SG Frankfurt am Main / 2023

SG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.08.2023 – S 36 SB 364/21

ECLI:DE:SGFFM:2023:0801.S36SB364.21.00

SozialrechtHessenSozialrecht HessenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. Mai 2024, L 3 SB 178/23 B, Beschluss

Tenor§

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung

Rechtsanwältin C. B.

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Gründe§

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann. Das Begehren bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).