Rechtsprechung / SG Dortmund / 17. Kammer / 2025
SG Dortmund Urteil vom 19.11.2025 – S 17 U 292/25
17. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2025:1119.S17U292.25.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Sozialgericht Dortmund
Az.: S 17 U 292/25
Im Namen des Volkes
Urteil§
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Beklagte
hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2025 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht A, sowie die ehrenamtliche Richterin B und den ehrenamtlichen Richter C für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahre 1987 geborene Kläger ist selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer. Er wurde am 07.07.2024 mit Erscheinungen einer Sepsis in ein Krankenhaus eingeliefert und zeigte diesen Umstand einige Tage später der Beklagten an.
Die Beklagte sichtete medizinische Befundunterlagen.
Mit Bescheid vom 15.10.2024 lehnte die Beklagte es dann ab, ein Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Zur Begründung ist ausgeführt, es sei überhaupt kein konkretes Ereignis ersichtlich.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass er zwar kein konkretes Ereignis benennen könne, die ihn behandelnden Ärzte indes einen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gesehen hätten, bei der es immer wieder zu kleineren Verletzungen komme.
Die Beklagte befragte noch den vor der Einlieferung ins Krankenhaus letzten Kunden des Klägers.
Unter dem 16.04.2025 erließ die Beklagte dann einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid.
Die Beklagte begründete ihre Entscheidung weiterhin damit, dass es an einem anerkennungsfähigen Ereignis fehle und auch die Befragung des Kunden hierzu nichts erbracht habe.
Hiergegen ist am 13.05.2025 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Der Kläger trägt vor,
die Beklagte habe den Fall einfach verwaltungstechnisch abgearbeitet. Die Ärzte gingen von einem Zusammenhang aus. Dass er sich auch im privaten Umfeld verletzt haben könnte, sei spekulativ.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2025 zu verurteilen, ein Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und wiederholt den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2025 ist rechtmäßig.
Ein Versicherungsfall ist hier nicht ersichtlich, war entsprechend von der Beklagten auch nicht anzuerkennen.
Es ist nicht festgestellt, dass der Kläger bei Ausübung seiner Tätigkeit als Garten- und Landschaftsbauer einen Unfall i.S. des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII erlitten hat.
Unfälle sind nach Maßgabe der letztgenannten Vorschrift zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Das schädigende Ereignis muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die für vernünftige Restzweifel keinen Raum mehr lässt, stattgefunden haben.
Der Kläger selbst beschreibt demgegenüber keinen bestimmten Vorgang, der zu der letztlich von ihm erlittenen Sepsis geführt habe, sondern macht insgesamt den Umstand für die gesundheitliche Schädigung verantwortlich, dass er bei Ausübung seiner Arbeitstätigkeit einem sich immer wieder auch realisierenden Risiko ausgesetzt sei, Hautverletzungen zu erleiden.
Die Kammer vermag zu bestätigen, dass dieses Risiko besteht, es ist nur schlechterdings offen, ob sich das Risiko auch im vorliegenden Fall realisiert hat. Nicht frei von Widersprüchlichkeit erscheint in diesem Zusammenhang der Kammer der Umstand, dass der Kläger der Beklagten zu deren Einwand, es könne sich auch im privaten Bereich eine Verletzung des Klägers ereignet haben, Spekulation vorhält, selbst indes umgekehrt auch nur vermuten kann, dass sich im beruflichen Bereich eine Verletzung ereignet hat.
Unerheblich ist auch, ob behandelnde Ärzte des Klägers von einem Arbeitsunfall ausgehen oder nicht. Die Ärzte des Klägers sind schlechterdings nicht zuständig für die juristisch vorzunehmende, vom Kläger als „verwaltungstechnisch“ bemängelte, Bewertung, ob ein Arbeitsunfall anzuerkennen ist oder nicht, waren ersichtlich naturgemäß auch nicht bei einer Schnitt- oder sonstigen Verletzung des Klägers zugegen.
Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergibt.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
A
Richter am Sozialgericht