Rechtsprechung / SG Detmold / 2017

SG Detmold Beschluss vom 11.10.2017 – S 14 U 229/17

ECLI:DE:SGDT:2017:1011.S14U229.17.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2017-10-11/s-14-u-229-17#rd_1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt u. a. voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2017-10-11/s-14-u-229-17#rd_2

Der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 angefochtene Bescheid vom 19.10.2016 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2017-10-11/s-14-u-229-17#rd_3

Die Beklagte durfte die Gewährung von Verletztengeld versagen, weil die Klägerin nicht infolge des Arbeitsunfalles vom 02.10.2015, sondern vorbestehend unfallunabhängig arbeitsunfähig war. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, die das Gericht für richtig erachtet und der es sich anschließt, wird Bezug genommen.