Rechtsprechung / OVG Schleswig / 5. Senat / 2021

OVG Schleswig Beschluss vom 14.04.2021 – 5 MB 9/21

5. Senat · ECLI:DE:OVGSH:2021:0414.5MB9.21.00

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Tenor§

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 23. März 2021 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller das Beschwerdeverfahren nicht selbst führen kann. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die – wie hier durch die Beschwerde – ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Auf dieses Erfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Randnummer2

Der von dem Antragsteller elektronisch eingereichte Schriftsatz entspricht auch nicht der zulässigen Form gemäß § 55a VwGO. Das elektronische Dokument war weder qualifiziert elektronisch signiert (§ 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO) noch wurde es auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt (§ 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO). Die Übersendung aus einem De-Mail-Konto ist nur dann ein sicherer Übermittlungsweg, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (§ 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO). Das hier eingegangene Dokument ist laut Prüfvermerk (GA, Bl. 63) von einem De-Mail-Konto ohne entsprechende Absenderbestätigung versendet worden.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer4