Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 23.06.2026 – 2 E 26/26
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Az.: 2 E 26/26 4 L 655/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – des Herrn gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Westsächsische Hochschule Zwickau vertreten durch den Rektor Kornmarkt 1, 08056 Zwickau beigeladen:
Herr prozessbevollmächtigt:
wegen Stellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 23. Juni 2026
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Februar 2026 - 4 L 655/25 - geändert. Der Streitwert wird auf 11.931,99 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig die Besetzung der an der Westsächsischen Hochschule Zwickau - WHZ - ausgeschriebenen Professur „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“, 50 %, Besoldungsgruppe W 2 mit dem Beigeladenen zu untersagen. Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und den Streitwert auf 23.863,98 € festgesetzt. Unter dem 1. April 2026 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Beschluss mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes auf 1.250,00 €, hilfsweise auf 5.639,64 € eingelegt.
2 Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
3 Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 GKG).
4 Sie hat in der Sache teilweise Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Unrecht gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auf 23.863,98 € festgesetzt hat.
5 Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2025 - 2 E 33/24 - (juris, insbesondere Rn. 8 und 9) seine bisherige Streitwertpraxis geändert und bei beamtenrechtlichen Konkurrenteneil- 3 verfahren den Streitwert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages festgesetzt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemisst sich der Streitwert bei einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren nach § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 4 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem Konkurrentenverfahren von Beamten um einen höherwertigen Dienstposten geht es um die Vorwirkung auf die Vergabe des höheren Statusamts. Maßgeblich ist danach gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der im höheren Statusamt für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, mit welchem der Antragsteller nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, wird dieser Betrag halbiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. September 2024 - 2 VR 1.24 -, juris Rn. 40 und Beschl. v. 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 43). Eine solche Bemessung des Streitwertes erfolgt auch durch andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. zuletzt OVG Berlin, Beschl. v. 10. Februar 2025 - 4 S 32/24 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 21. November 2024 - 1 B 1082/23 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 9. August 2024 - 1 B 567/24 -, juris Rn. 50; BayVGH, Beschl. 11. Juli 2024 - 6 CE 24.829 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Urteil vom 31. März 2023 - 2 MB/21/22 -, Rn. 19; ThürOVG, Beschl. v. 16. Juni 2022 - 3 EO 738/21 -, juris Rn. 22).
Unter Heranziehung der Erwägungen, dass die Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich aus der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden folgt und das Gesetz im Hinblick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis in § 52 Abs. 6 GKG eine spezielle Bewertungsregel für ein bezifferbares Interesse aufstellt, gibt der Senat seine bisherige Streitwertpraxis auf, den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Vielmehr ist § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG heranzuziehen, der für Verfahren betreffend die Verleihung eines anderen Amts - worauf die vorliegende Konkurrentenstreitigkeit im Ergebnis abzielt - die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 ergebenden Betrags vorsieht. Dieser Betrag ist in Verfahren, die darauf gerichtet sind, erneut über das Beförderungsbegehren des Beamten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen nochmals zu halbieren (vgl. ausführlich BayVGH, Beschl. 24. Oktober 2017 - 6 C 17.1429 -, juris Rn. 9 f.). Zwar sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 zudem vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird. Indes kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden, wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird. Weil durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag aufgrund der umfassenden Kontrolldichte die Hauptsache in der Regel fast vollständig vorweggenommen wird, ist eine solche (weitere) Ermäßigung nicht angezeigt. Daher legt nunmehr auch der Senat diesen Streitwert zugrunde.
Das hat auch zur Folge, dass den Unterschieden in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen Rechnung getragen und der Streitwert insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht wird (BayVGH, Beschl. 24. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 10 ff.).
6 Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
7 Ausgehend ist hiernach von einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG), nachdem es sich bei der verfahrensgegenständlichen Stelle um eine mit W 2 besoldete Professur handelt. Auf den Umstand, dass der Antragsteller diese nicht als verbeamteter Professor, sondern im Angestelltenverhältnis hätte wahrnehmen wollen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist das gesetzlich festgelegte Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, mithin die Stufe 4 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris Rn. 5). Nachdem die Stelle als Teilzeitstelle ausgeschrieben war, ist das Jahresgehalt zu halbieren. Zwar ist grundsätzlich der individuelle Beschäftigungsumfang (Teilzeit oder Vollzeit) beim Streitwert nicht zu berücksichtigten, weil Leitbild des Beamtenverhältnisses die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit ist (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 5). Vorliegend war die ausgeschriebene Stelle indes ausschließlich und unabhängig von der Person des Stelleninhabers in Teilzeit 50 % zu besetzen, so dass auf das entsprechend reduzierte Jahresgehalt abzustellen ist. Der so ermittelte Wert ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, sodann nochmals zu halbieren im Hinblick auf Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs.
8 Damit ergibt sich die folgende Berechnung: Auszugehen ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG von dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2, Stufe 4 i. H. v. monatlich 7.954,66 € (im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. September 2025) für ein Jahr, mithin 95.455.92 €; dieser Betrag ist wegen der Teilzeit zu halbieren, was 47.727,96 € ergibt. Dieser Betrag ergibt bei zweimaliger Division durch 2 den festgesetzten Streitwert von 11.931,99 €.
9 Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren entbehrlich. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch