Rechtsprechung / OVG NRW / 6. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 13.05.2026 – 6 E 406/25

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.6E406.25.00

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Leitsatz

Bei der Streitwertfestsetzung in Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG ist wegen der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf das Endgrundgehalt abzustellen und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) nicht zu berücksichtigen (wie BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -).

Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-13/6-e-406-25#rd_1

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem Einzelrichter erlassen wurde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-13/6-e-406-25#rd_2

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festzusetzen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-13/6-e-406-25#rd_3

Die Klägerin richtete sich mit der Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG ist (u. a.) in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn - wie hier - Gegenstand des Verfahrens ein anderes Dienst- oder Amtsverhältnis als das auf Lebenszeit ist, wobei maßgeblich das laufende Kalenderjahr ist. Hierbei ist wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf das Endgrundgehalt abzustellen und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) nicht zu berücksichtigen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-13/6-e-406-25#rd_4

Vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -, BayVBl. 2026, 277 = juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2025 - 1 E 534/25 -, juris Rn. 14 ff., und vom 20.2.2025 - 6 E 333/24 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-13/6-e-406-25#rd_5

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin demnach nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts. Die Besoldung der Klägerin erfolgte im Jahr 2024 aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 12. Dies führt auf die vorgenommene Streitwertfestsetzung auf die Wertstufe bis 35.000 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 52 GKG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-13/6-e-406-25#rd_6

Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-13/6-e-406-25#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).