Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 06.02.2026 – 10 A 310/26

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0206.10A310.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Dem Vor­bringen der Klägerin ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Senat mit ihrem Vorbringen zum Protokollergänzungsan­trag ausdrücklich befasst. Die weiteren Ausführun­gen der Klägerin haben teilweise schon keinen Be­zug zum Streitgegenstand und erschöpfen sich im Übrigen in der Kritik an der im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2026 zugrunde gelegten materiellen Rechtsauffassung.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).