Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 28.11.2023 – 1 E 731/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1128.1E731.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-11-28/1-e-731-23#rd_1

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-11-28/1-e-731-23#rd_2

Die von der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Reduzierung des auf 10.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 5.000,00 Euro gerichtet ist, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-11-28/1-e-731-23#rd_3

Das klägerische Interesse an der Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung samt ihrer Entfernung aus der Personalakte ist mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist. Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht den Streitwert vorliegend zu Recht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich (vgl. Bl. 3 und 62 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) über ihren Prozessbevollmächtigten in erster Instanz (sinngemäß) zwei Anträge angekündigt. Sie hat beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-11-28/1-e-731-23#rd_4

1. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2019 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 12./20. Februar 2019 aufzuheben und aus ihrer Personalakte zu entfernen,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-11-28/1-e-731-23#rd_5

2. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2019 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 22. Mai 2019 aufzuheben und aus ihrer Personalakte zu entfernen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-11-28/1-e-731-23#rd_6

Für jeden Antrag war jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Die Anträge, an denen die Klägerin im weiteren Verlauf des Klageverfahrens festgehalten hat, betreffen zwei verschiedene dienstliche Beurteilungen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Annahme der Klägerin, es handele sich bei der „Beurteilung 2013-2016“ nicht um zwei Beurteilungen, sondern um die gleiche Beurteilung, die nur abgeändert worden sei, trifft nicht zu. Nur die dienstliche Beurteilung vom 12./20. Februar 2019 (Antrag zu 1.) betrifft den Zeitraum von 2013 bis 2016. Hingegen bezieht sich die dienstliche Beurteilung vom 22. Mai 2019 (Antrag zu 2.) ausweislich der eindeutigen Angabe auf ihrer ersten Seite ausdrücklich auf den (zeitlich nachgelagerten) Beurteilungszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2019.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.