Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 08.03.2023 – 5 F 5/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0308.5F5.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

Gründe§

1

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-03-08/5-f-5-23#rd_1

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023 beantragt der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller, die gerichtliche Zuständigkeit für das von ihm vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts L.    anhängig gemachte (isolierte) Prozesskostenhilfebegehren in einer Justizverwaltungssache (Aktenzeichen dort 9 K 346/23) zu bestimmen. Gegenstand des Prozesskostenhilfeantrags ist eine beabsichtigte Verpflichtungsklage auf Übersendung von senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen des Oberlandesgerichts L.    in einem elektronischen Dateiformat. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Januar 2023 zu der beabsichtigten Verweisung an das Oberlandesgericht L.    angehört. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht Köln sei zuständig.

3

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-03-08/5-f-5-23#rd_2

Das angerufene Gericht ist für eine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit unzuständig. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers ist das Bundesverwaltungsgericht. § 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO ist analog anzuwenden, wenn die Zuständigkeit nicht zwischen Verwaltungsgerichten, wohl aber zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten ungeklärt ist, sich also mehrere Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten für zuständig oder für unzuständig erklärt haben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-03-08/5-f-5-23#rd_3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 –, NJW 2019, 2112, juris, Rn. 5, und vom 15. April 2008 – 9 AV 1.08 –, NVwZ 2008, 917, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 5 F 12/21 –, juris, Rn. 2; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 12 m. w. N.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-03-08/5-f-5-23#rd_4

Der Antragsteller ist der Auffassung, ein solcher Fall sei gegeben. Er betrachtet die Zuständigkeit für den von ihm geltend gemachten Prozesskostenhilfeanspruch als zwischen dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberlandesgericht L.    ungeklärt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-03-08/5-f-5-23#rd_5

Zuständig ist in diesem Fall der beantragten Klärung der Zuständigkeit zwischen den Gerichtsbarkeiten das oberste Gericht der Gerichtsbarkeit, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-03-08/5-f-5-23#rd_6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 5, und vom 15. April 2008, a. a. O., Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2021, a. a. O., Rn. 5.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-03-08/5-f-5-23#rd_7

Der Antragsteller hat den Antrag bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht. In Umsetzung der vorgenannten Zuständigkeitsregelung kommt als zuständiges oberstes Gericht innerhalb des Regelungsgefüges der Verwaltungsgerichtsordnung allein das Bundesverwaltungsgericht in Betracht.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG).