Rechtsprechung / OVG NRW / 12. Senat / 2022
OVG NRW Beschluss vom 03.08.2022 – 12 A 1713/20
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2022:0803.12A1713.20.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b), Satz 2, Art. 50 Del. VO (EU) Nr. 639/2014 über den Zugang juristischer Personen zu Zahlungen an Junglandwirte jedenfalls dann rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn der einzige Junglandwirt nicht die alleinige Kontrolle über den Betrieb innehat. Das kommt im Zulassungsvorbringen des Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.