Rechtsprechung / OVG NRW / 12. Senat / 2022

OVG NRW Beschluss vom 02.08.2022 – 12 A 1461/20

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2022:0802.12A1461.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, ob der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle im August 2017 gemessen an Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhindert hat, ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet, was im Zulassungsvorbringen des Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck kommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.