Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 59 Allgemeine Kontrollgrundsätze

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/59#abs-1 (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/59#abs-2 (2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/59#abs-3 (3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/59#abs-4 (4) Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/59#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, und erhöhen erforderlichenfalls diesen Mindestsatz. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestsatz auch reduzieren, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/59#abs-6 (6) In von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe h vorzusehenden Fällen können Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach Einreichung bei Vorliegen offensichtlicher Irrtümer, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden, berichtigt und angepasst werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/59#abs-7 (7) Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

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