Rechtsprechung / OVG NRW / 12. Senat / 2022
OVG NRW Beschluss vom 09.05.2022 – 12 A 4187/19
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2022:0509.12A4187.19.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wohngemeinschaft im Hause Am F. 0 in X. -C. sei selbstverantwortet i. S. d. § 24 Abs. 1 und 2 WTG NRW, begegnet insbesondere mit Blick auf Mietvertrag und Satzung der Wohngemeinschaft ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das hat der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.