Rechtsprechung / OVG NRW / 12. Senat / 2020
OVG NRW Beschluss vom 16.12.2020 – 12 A 779/17
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.12A779.17.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Die Berufung wird zugelassen, weil nach den Darlegungen des Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags jedenfalls näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf und grundsätzlich klärungsbedürftig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), was eine Antragstellung i. S: v. § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und inwieweit Ausnahmen von der in dieser Vorschrift normierten Antragsfrist möglich sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.