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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 16.12.2020 – 12 A 779/17

12. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.12A779.17.00

Die Berufung wird zugelassen, weil nach den Darlegungen des Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags jedenfalls näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf und grundsätzlich klärungsbedürftig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), was eine Antragstellung i. S: v. § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und inwieweit Ausnahmen von der in dieser Vorschrift normierten Antragsfrist möglich sind.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.