Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 31.01.2020 – 7 B 1546/19

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0131.7B1546.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-31/7-b-1546-19#rd_1

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 3998/19 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.8.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-31/7-b-1546-19#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss tragend festgestellt, nach der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 13.8.2019 sei davon auszugehen, dass mit der Formulierung "jegliche Nutzung" (nur) jegliche Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken gemeint sei; der so verstandene Bescheid sei rechtmäßig, da die derzeitige Nutzung der Wohnungen auf dem Grundstück J. formell illegal sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-31/7-b-1546-19#rd_3

Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei zu Unrecht auch die Nutzung der genehmigten Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen worden, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn von der angefochtenen Verfügung wird - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - die betriebliche Wohnnutzung nicht erfasst, sondern nur eine Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken untersagt.

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Eine Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes J. mit 11 Wohnungen zu Zwecken des allgemeinen Wohnens hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-31/7-b-1546-19#rd_4

Bei der Prüfung der formellen Legalität für die Nutzung der 11 Wohnungen ist entscheidend, ob für das Vorhaben "Wohngebäude" im Ganzen eine Baugenehmigung vorliegt.

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Vgl. Schulte B. in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen, § 74 Rn. 40.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-31/7-b-1546-19#rd_5

An einer solchen die gesamte Nutzung des Gebäudes umfassenden Baugenehmigung fehlt es hier. Für die Nutzung der beiden Wohnungen im Dachgeschoss ist in den Verwaltungsvorgängen keine Baugenehmigung zu finden. Der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise dargelegt, dass insoweit Baugenehmigungen erteilt worden wären. Auch die Wohnnutzung in den drei Erdgeschosswohnungen wurde nach der Aktenklage nicht genehmigt. Im Gegenteil lehnte die Antragsgegnerin den entsprechenden Bauantrag am 12.5.1969 ab. Die seitens des Antragstellers behauptete vorübergehende (faktische) Duldung der Wohnnutzung im Erdgeschoss ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung und legalisiert die Nutzung somit nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-31/7-b-1546-19#rd_6

Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Anhörung und damit die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung rügt, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragsgegnerin habe sich in ihren Antragserwiderungen mit den im Eilverfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und damit das Gebot, Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erfüllt. Dem ist der Antragsteller nicht hinreichend entgegen getreten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-31/7-b-1546-19#rd_7

Der Einwand, die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei rechtswidrig, da durch diese Höhe auch die Vermietung an Betriebsleiter unterbunden werde, ist aus obigen Gründen ohne Relevanz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.