Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 05.11.2019 – 12 E 743/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1105.12E743.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_2

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_3

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_4

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_5

Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG - wie mit der Beschwerde beantragt - in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_6

In Verfahren, in denen die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung begehrt wird, ist regelmäßig der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde zu legen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2017

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_9

Richten sich dabei - wie hier - zwei Klageanträge auf die Zuweisung von insgesamt zwei Betreuungsplätzen für zwei Kinder, sind zwei selbständige Streitgegenstände gegeben, so dass jeweils der Auffangwert anzusetzen ist. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_11

- 12 E 992/14 -, juris Rn. 4, m. w. N.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-11-05/12-e-743-19#rd_13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).