Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 08.04.2019 – 6 E 237/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0408.6E237.19.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_2

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_3

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der am 13. Juli 2018 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die an der G.  -L.   -Schule zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 53 ff., vom 2. Februar 2015 - 6 E 24/15 -, vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris Rn. 3, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris Rn. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_5

Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014  - 6 E 723/14 -, a. a. O. Rn. 4.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_7

Dieser Streitwertpraxis liegt die Überlegung zu Grunde, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren anstrebt. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann er jedoch keine Verpflichtung zur Neubescheidung seiner Bewerbung oder gar die positive Beförderungsentscheidung erreichen. Der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in den Mittelpunkt gerückte Umstand, dass in Konkurrentenstreitverfahren regelmäßig bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfangreiche inhaltliche Überprüfung der Auswahlentscheidung stattfindet und dieses daher insoweit die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ändert daran nichts. Die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG ankommt, hat sich im Verlaufe des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens allein auf die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beschränkt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_8

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf die „Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ - gemeint ist offenbar der Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 46 - verweist, wonach eine Halbierung des sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebenden Betrages nicht gerechtfertigt sei, sieht der Senat - neben dem oben Ausgeführten - schon deswegen keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, weil das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen ebenfalls (wieder) eine Halbierung des Betrages vorgenommen und zur Begründung ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handele.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_9

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 ‑ 2 VR 3.17 -, juris Rn. 24, und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, IÖD 2018, 74 = juris Rn. 58.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_10

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-08/6-e-237-19#rd_11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).