Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 05.03.2019 – 6 E 1129/18

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0305.6E1129.18.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-05/6-e-1129-18#rd_2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-05/6-e-1129-18#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat über die Erinnerung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anwendung der vom beschließenden Gericht zu § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entwickelten Maßstäbe entschieden,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-05/6-e-1129-18#rd_4

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 ‑ 4 E 813/15 ‑, juris Rn. 2 m. w. N., vom 20. November 2013 - 19 E 994/13 -, juris Rn. 2, vom 6. April 2010 - 17 E 145/10 -, juris Rn. 4 ff., vom 15. Juni 2009 - 8 E 567/09 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N., und vom 28. Oktober 2008 - 12 E 1232/08 -, juris Rn. 4 ff.,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-05/6-e-1129-18#rd_5

und zur (weiteren) Begründung auf den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. September 2018 Bezug genommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Maßstäbe die außergebührenrechtlichen Einwendungen der Antragsgegner gegen die Gebührenforderung der Antragsteller zu Unrecht als beachtlich eingestuft haben könnte. Der näheren Begründung des Verwaltungsgerichts sind die Antragsteller nicht entgegen getreten; sie haben die Beschwerde auch auf Nachfrage der Berichterstatterin des Senats nicht begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-05/6-e-1129-18#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).