Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 28.12.2018 – 19 E 841/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1228.19E841.18.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-28/19-e-841-18#rd_1

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere sind die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG befugt, auch aus eigenem Recht die Streitwertbeschwerde zu erheben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-28/19-e-841-18#rd_2

Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-28/19-e-841-18#rd_3

In schulrechtlichen Eilverfahren macht der Senat von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung nur dann Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft (z. B. Teilnahme an einer Skifreizeit, Unterrichtsbefreiung oder -ausschluss für 2 Wochen). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigiert werden kann (Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung), verbleibt es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwertes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-28/19-e-841-18#rd_4

OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2017 ‑ 19 E 797/16 ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. Nachw. (Schulaufnahme).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-28/19-e-841-18#rd_5

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hätte der Erlass der begehrten einstweiligen Regelungsanordnungen nicht zu einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung geführt. Deren Regelungswirkungen wären zeitlich auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens beschränkt gewesen. Ob dessen Abschluss auch vor Ablauf des Schuljahres zu erwarten gewesen wäre, ist unerheblich. Eine vergleichbare Interessenlage mit den in der Beschwerdeschrift angeführten Fällen, in denen um die vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium gestritten wird, besteht nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-28/19-e-841-18#rd_6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-28/19-e-841-18#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).