Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 28.12.2018 – 12 A 3185/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1228.12A3185.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil nach den Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchen Fallkonstellationen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr zur Anwendung kommt, näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-28/12-a-3185-17#rd_2

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil nach den Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchen Fallkonstellationen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr zur Anwendung kommt, näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

2

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.