Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 09.11.2018 – 19 E 764/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1109.19E764.18.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-09/19-e-764-18#rd_2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-09/19-e-764-18#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren, in dem um die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur Abiturprüfung gestritten wurde, zu Recht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. In schul- und schulprüfungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand haben (wie hier die Zulassung zur Abiturprüfung), legt auch der Senat in ständiger Praxis den hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) zugrunde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-09/19-e-764-18#rd_4

OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2017

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-09/19-e-764-18#rd_5

- 19 E 797/16 -, juris, Rn. 3 f., vom 19. März 2014 ‑ 19 B 148/14 -, juris, vom 4. November 2013 - 19 E 595/13 -, und vom 26. März 2013 - 19 E 1009/12 ‑ NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5 ff.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-09/19-e-764-18#rd_6

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-09/19-e-764-18#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).