Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 30.03.2017 – 7 B 46/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0330.7B46.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.040,00 Euro festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung und das Verbot der Vermietung in Bezug auf die Räume im Dachgeschoss des Hauses P.         13 in P1.       wiederherzustellen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_3

Eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung ist unter Effektivitätsgesichtspunkten regelmäßig gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll; soweit dieser Teil vermietet ist, ist dies der Mieter.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2016

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_5

- 7 B 1506/15 -, juris, m. w. N.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_6

Allerdings ist es rechtmäßig, neben der Nutzungsuntersagung gegenüber dem Mieter gegenüber dem Eigentümer der Wohnung ein Verbot auszusprechen, die Wohnung nach der Räumung durch den Mieter Dritten zur Wohnnutzung zu überlassen oder sie selbst zu nutzen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1988

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_8

- 7 B 2677/88 -, juris und Beschluss vom 13.1.1993

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_9

- 7 B 4794/92 -, NWVBl. 1993, 232.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_10

Für die Entscheidung der Behörde über das Einschreiten gegen illegale Nutzungen baulicher Anlagen und insbesondere für ihre Ermessensbetätigung sind die Aspekte der Effektivität der Gefahrenabwehr und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit maßgeblich.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_11

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2016

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_12

- 2 A 1778/15 -, juris, m. w. N.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_13

Mit diesen Grundsätzen steht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin summarischer Prüfung zufolge in Einklang. Es bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, ob es insoweit allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ankommt oder auf spätere Zeitpunkte während des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_14

Die angegriffene Verfügung ist bei sachgerechter Auslegung dahingehend zu verstehen, dass das Eigennutzungsverbot nur für den Fall Geltung beansprucht, dass die Nutzung durch einen Mieter - sei es freiwillig, sei es unter dem Druck des bauaufsichtlichen Einschreitens - beendet wird. Auch das Vermietungsverbot bezieht sich nach Einschätzung des Senats jedenfalls mit Blick auf die Erklärung der Antragsgegnerin vom 13.12.2016 nicht auf das nach den nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers derzeit bestehende Mietverhältnis. Insoweit möchte die Antragsgegnerin vielmehr unmittelbar gegen diesen Mieter vorgehen, sobald ihr dies tatsächlich möglich ist. Betrifft das Verbot der Vermietung mithin nur künftige Vermietungen, erscheint es für den Fall gerechtfertigt, dass die gegenwärtig bestehende Nutzung durch einen Mieter beendet wird. Mit Blick auf die gebotene Effektivität der Gefahrenabwehr musste und muss die Antragsgegnerin mit einem entsprechenden Vermietungsverbot gegenüber dem Antragsteller nicht zuwarten, bis das genannte Mietverhältnis beendet ist. Im Übrigen ist sie mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr auch nicht gehalten, mit einem Einschreiten gegen den Antragsteller zuzuwarten, bis sie Kenntnis von der Person des Mieters erlangt hat, dessen Namen der Antragsteller beharrlich verschweigt, und auch gegen diesen einschreitet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_15

In diesem Zusammenhang fehlt es im Übrigen auch nicht an den vom Antragsteller vermissten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin zur Auswahl zwischen mehreren ordnungsrechtlichen Störern, d. h. seiner Person und der Person seines Mieters. Eine solche Auswahlentscheidung hätte nämlich zumindest die Kenntnis der Antragsgegnerin hinsichtlich der Person des Mieters vorausgesetzt, an der es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers fehlte und nach wie vor fehlt. Darin liegt auch - wie bereits das Verwaltungsgericht treffend angemerkt hat - der maßgebliche Unterschied zu den Sachverhalten, die Gegenstand der vom Antragsteller zitierten Senatsentscheidungen waren. Im Übrigen ist - wie dargetan - die gleichsam flankierende Inanspruchnahme des Eigentümers für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses auch neben der Inanspruchnahme des Mieters zulässig.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_16

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Nutzungsuntersagung sei fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass damit dem Mieter die Grundlage seiner privaten Existenz entzogen werde, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die angefochtene Verfügung in der hier maßgeblichen Auslegung nicht dazu führen kann, dass einem Mieter die (einzige) Wohnung genommen wird.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_17

Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise - trotz der negativen Erfolgsaussichten der Klage - die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/7-b-46-17#rd_20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.