Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 21.03.2017 – 7 B 221/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.7B221.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_4

Der Einwand der Antragstellerin, die Lasertag-Arena sei eine von der Baugenehmigung vom 2.2.2016 erfasste Sportstätte, greift nicht durch. Der Senat ist nach summarischer Prüfung der Auffassung, dass es sich bei Lasertag-Anlagen ‑ soweit ihr Betrieb überhaupt zulässig ist -

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_5

vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2006 - 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_6

regelmäßig um Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung handelt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der Unterhaltungszweck als prägend erscheint.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_7

Vgl. näher OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10338/16 -, KommJur 2016, 422 = juris.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_8

Dass vorliegend eine andere Beurteilung in Betracht kommen könnte, ist nicht zu ersehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_9

Hiervon ausgehend kann sich die Antragstellerin gegenüber der streitigen Verfügung auch nicht auf den Bauvorbescheid vom 4.8.2015 berufen, der gleichfalls lediglich eine Sporthalle zum Gegenstand hatte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 10 a) und 12 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883). Der Senat geht für das Hauptsacheverfahren von einem Jahresnutzwert in Höhe von 20.000,00 Euro aus.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/7-b-221-17#rd_12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.