Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 14.03.2017 – 3 A 1481/15

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0314.3A1481.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits folgender gerichtlicher Vergleich vorgeschlagen:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, die Rechtsgrundsätze der Entscheidung im Verfahren – 3 A 1972/15 – nach Rechtskraft auf den Kläger anzuwenden.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

3. Ergibt sich nach Ziffer 1 dieses Vergleichs ein geringerer Hauptforderungsbetrag als 2.075,00 €, stellt der Kläger den Beklagten im Wege eines nachträglichen Ausgleichs bezüglich der Kosten, als betrüge die Quote des Beklagten

Hauptforderungsbetrag/9.561,84 €

und erstattet entsprechende Beträge zinslos.

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Zur Vermeidung unnötiger Kosten und zwecks rascher Verfahrensbeendigung erscheint eine Einigung der Beteiligten sinnvoll.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-14/3-a-1481-15#rd_2

1. Der Senat hat mit Urteil vom 8.2.2017 – 3 A 1972/15 –, juris und www.nrwe.de, teilweise zu Lasten des Beklagten (in Höhe von 1.700,00 € für die Zeit ab dem 1.1.2012) einen vergleichbaren Fall entschieden und dort die Revision zugelassen.

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Das endgültige Ergebnis dieses Verfahrens sollte auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-14/3-a-1481-15#rd_3

2. Die Kostenregelung entspricht dem voraussichtlichen Verfahrensausgang in dieser Instanz (Zuspruch von 2.075,00 €, für die Zeit ab dem 8.9.2011 – Beginn des sog. qualifizierten Verstoßes als Voraussetzung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs) im Verhältnis zur erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (9.561,84 €).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-14/3-a-1481-15#rd_4

Es wird darauf hingewiesen, dass als Verfahrensgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren bei einer unstreitigen Erledigung im Zulassungsverfahren nur 1/8 des Betrages bei streitiger Entscheidung im Berufungsverfahren anfällt (Nr. 5121 im Vergleich zu Nr. 5122 der Anlage 1 zum GKG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-14/3-a-1481-15#rd_5

3. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfragen anders als der Senat vollständig im Sinne des Beklagten beurteilt, wäre dies auch kostenmäßig umzusetzen. Das Obsiegen des Klägers wird gemessen an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Um Mitteilung, ob der Vergleichsvorschlag angenommen wird, wird bis zum 12.4.2017 (Eingang bei Gericht) gebeten.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.