Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 24.01.2017 – 17 A 1524/15

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0124.17A1524.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

1

G r ü n d e:

2

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-24/17-a-1524-15#rd_1

Die Prüfung der Vereinbarkeit des angefochtenen Beitragsbescheids mit § 3 Abs. 2 IHKG wirft Fragen von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit auf. Sie betreffen namentlich die Beurteilung der Angemessenheit der in dem jeweiligen Haushaltsjahr gebildeten bzw. beibehaltenen Rücklagen.