Tenor§
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
1
G r ü n d e:
2
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3
Die Prüfung der Vereinbarkeit des angefochtenen Beitragsbescheids mit § 3 Abs. 2 IHKG wirft Fragen von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit auf. Sie betreffen namentlich die Beurteilung der Angemessenheit der in dem jeweiligen Haushaltsjahr gebildeten bzw. beibehaltenen Rücklagen.