Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 23.11.2015 – 12 A 2318/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1123.12A2318.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-23/12-a-2318-14#rd_1

Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Förderungshöchstdauer für die von der Klägerin betriebene Ausbildung im Studiengang „N.      L.             “ an der Universität Q.      habe mit dem 31. März 2008 geendet.

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Ausgehend davon, dass für die Förderungshöchstdauer die Zahl der Fachsemester maßgeblich ist,

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vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 6; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15a Rn. 4,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-23/12-a-2318-14#rd_2

also die Zahl derjenigen Semester, in denen die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt bzw. erfolgte, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lernveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 - 12 A 2087/12 -, juris, m. w. N.,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-23/12-a-2318-14#rd_3

wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung der Förderungshöchstdauer habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers „unabhängig von individuellen Studienabläufen“ zu erfolgen, denen nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 BAföG Rechnung getragen werden könne, durch das Zulassungsvorbringen hinreichend deutlich in Frage gestellt, da Urlaubssemester - die den individuellen Studienablauf ebenso beeinflussen wie sonstige Unterbrechungen des Studiums - anerkanntermaßen nicht bei der Zählung der Fachsemester berücksichtigt und somit nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet werden.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, NJW 2015, 3321, juris, und vom 25. November 1982

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-23/12-a-2318-14#rd_4

- 5 C 102.80 -, BVerwGE 66, 261, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 4 A 1041/03 -, und Urteil vom 25. April 1990 - 16 A 1825/87 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 D 757/13 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 1 A 183/14 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 6; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15a Rn. 4.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-23/12-a-2318-14#rd_5

Tragfähige Erwägungen für eine im Rahmen des § 15a BAföG zulässige Differenzierung zwischen Urlaubssemestern und sonstigen Unterbrechungen, insbesondere solchen, die - wie hier - über die Dauer eines Semesters nicht hinausgehen, ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-23/12-a-2318-14#rd_6

Vor diesem Hintergrund wird der Frage, ob außer den Urlaubssemestern auch anderweitige Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung auf die Förderungshöchstdauer nicht anzurechnen sind,

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so Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 6,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-23/12-a-2318-14#rd_7

gegebenenfalls im Berufungsverfahren nachzugehen sein. Vorrangig dürfte indes zu klären sein, ob die Klägerin ihr Studium an der Universität Q.      nicht unterbrochen, sondern im Rechtssinne des § 15b Abs. 4 BAföG abgebrochen hat, als sie sich zum 12. Oktober 2006 exmatrikulieren ließ.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-23/12-a-2318-14#rd_8

Vgl. zur indiziellen Wirkung einer Exmatrikulation insoweit: BVerwG, Beschluss vom 4. August 1988 - 5 B 119.87 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. März 1991 - 16 A 227/91 -, juris.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-23/12-a-2318-14#rd_9

Die von der Klägerin vorgelegte Studienverlaufsbescheinigung vom 11. Juli 2013 gibt allerdings zu erkennen, dass die Universität Q.      die Exmatrikulation und erneute Einschreibung der Klägerin zum Sommersemester 2007 offenbar als bloße Unterbrechung des Studiums gehandhabt hat. Auch das Bundesverwaltungsamt ist in seinem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 von einem „unterbrochenen Studium“ ausgegangen.