Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 03.09.2015 – 12 A 1619/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0903.12A1619.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit seine Klage, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihn auch vom 1. bis 31. Januar 2014 von der Rückzahlungspflicht freizustellen, abgewiesen worden ist.

Im Übrigen - d. h. soweit die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 abgewiesen worden ist - wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe§

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-03/12-a-1619-15#rd_1

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat mit Blick auf die für den geltend gemachten Freistellungsanspruch voraussichtlich erhebliche Frage, ob § 18a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG eine Antragsfrist statuiert, bei der für die Bestimmung des Fristendes gegebenenfalls § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-03/12-a-1619-15#rd_2

Vgl. zur Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F.: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2012 - 3 L 176/09 -, juris,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-03/12-a-1619-15#rd_3

Hierbei dürfte zu klären sein, ob der Umstand, dass § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG für die Bestimmung des Beginns des Freistellungszeitraums an den „Antragsmonat“ anknüpft, einem solchen Verständnis als Frist i. S. d. § 26 SGB X nicht entgegensteht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-03/12-a-1619-15#rd_4

Hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Zinsbescheid bleibt der Zulassungsantrag indes erfolglos, weil er auf die insoweit entscheidungstragende Argumentation des angefochtenen Urteils nicht eingeht und sich namentlich nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die erstrebte rückwirkende Freistellung ab Januar 2014 hätte an der Verzinsungspflicht nichts geändert.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-03/12-a-1619-15#rd_5

Vor diesem Hintergrund wird der Senat im Berufungsverfahren zunächst zu prüfen haben, ob die Klägerin überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Freistellung von der Rückzahlungspflicht für den Monat Januar 2014 hat.