Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2015

OVG NRW Beschluss vom 26.03.2015 – 13 D 27/14

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2015:0326.13D27.14.00

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Die Gründe des Beschlusses vom 25. März 2015 werden wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:

Auf Seite drei muss es im ersten Absatz anstelle „des Anscheins der Unvoreingenommenheit“ richtig „des Anscheins der Voreingenommenheit“ heißen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.