Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 13.01.2015 – 6 E 1170/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0113.6E1170.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2014 wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/6-e-1170-14#rd_1

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/6-e-1170-14#rd_2

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (seit dem 16. Juli 2014: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/6-e-1170-14#rd_3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/6-e-1170-14#rd_4

Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Vergabe einer Amtszulage in Rede steht. Denn der Begriff der Beförderung erfasst u.a. den Fall der Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW, § 5 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW). Da Amtszulagen als Bestandteile des Grundgehaltes gelten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, § 5 Satz 2 LVO NRW), erhält der Beamte mit ihrer Gewährung ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/6-e-1170-14#rd_5

Hiervon ausgehend ging es für den Antragsteller - wie auch für den Beigeladenen - um die Vergabe eines Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3. Die streitbefangene Stelle sollte nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) besetzt werden, ohne dass die auf die Stelle bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach diesem Grundsatz getroffen werden sollte. Die angegriffene Auswahlentscheidung beinhaltete somit einen der Beförderungsentscheidung vorgelagerten Qualifikationsvergleich. Dass die Übertragung des Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3, so die Antragsgegnerin, im Regelfall erst sechs bis sieben Jahre nach der Umsetzung des ausgewählten Beamten erfolgt, dessen dann einzuholende dienstlichen Beurteilung mindestens ein durchschnittliches Ergebnis ausweisen muss, zieht die Qualifizierung der in Rede stehenden Stelle als Beförderungsdienstposten nicht in Zweifel.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/6-e-1170-14#rd_6

Die Frage, ob es rechtlich zu beanstanden ist, dass die Übertragung des Beförderungsamtes in erheblichem zeitlichen Abstand zur Auswahl der Bewerber um den Beförderungsdienstposten erfolgt,

8

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/6-e-1170-14#rd_7

- 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20, und Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, RiA 2014, 35,

10

stellt sich im vorliegenden - lediglich die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung betreffenden - Verfahren nicht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/6-e-1170-14#rd_8

Der sich nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG - in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) - ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben.

12

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014

13

- 6 E 723/14 -, juris.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/6-e-1170-14#rd_9

Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festzusetzen.

15

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).