Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 16.09.2014 – 7 B 459/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0916.7B459.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe§

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-16/7-b-459-14#rd_1

Der Senat vermag nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass - wie die Antragstellerin meint - der durch die geschlossene Bauweise geprägte Bereich an der Giebelseite des Hauses C.-----straße 18 endet. Dass bei geschlossener Bebauung von Grundstücksflächen, die von mehreren öffentlichen Straßen umgeben sind, ein oder mehrere Grundstücke freigehalten werden müssen, um gleichsam eine Schneise für Belichtung und Belüftung zu bilden, ist weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich vorgegeben. Eine abweichende Beurteilung früherer Bauanträge durch die Antragsgegnerin, die in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist insoweit irrelevant.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-16/7-b-459-14#rd_2

Ungeachtet dessen vermittelt das Merkmal „Bauweise“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz kann sich allein unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes ergeben, das hier indes summarischer Prüfung zur folge nicht verletzt ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-16/7-b-459-14#rd_3

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Einblickmöglichkeiten, wie es das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ‑ wie hier - gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten unvermeidlich sind. Es hat ferner festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen die abstandsrechtlichen Vorgaben beachte, das Haus der Antragstellerin hingegen Abstandflächen auf das Grundstück der Beigeladenen werfe, ohne dass eine entsprechende Sicherung durch Baulast erfolgt sei. Ausgehend von diesen Feststellungen, die das Beschwerdevorbringen nicht in Frage stellt, vermag auch der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu ersehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-16/7-b-459-14#rd_4

Dass die Einbuße eines Stellplatzes auf der öffentlichen Straße kein nachbarliches Abwehrrecht begründet, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls richtig dargetan.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.