Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 03.06.2014 – 18 E 606/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0603.18E606.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2014 wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-03/18-e-606-14#rd_1

Die Berichterstatterin des Senats entscheidet über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-03/18-e-606-14#rd_2

Eine Auslegung der eingelegten Beschwerde ergibt zunächst, dass sie von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht erhoben worden ist (vgl. § 32 Abs. 2 RVG). Eine Beschwerde des Klägers selbst wäre unzulässig, weil hinsichtlich der begehrten Erhöhung des Streitwertes von 2.500 Euro auf 5.000 Euro ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich ist.

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Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Senat geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 – 1 C 17.07 – und 15. Januar 2013 – 1 C 7. 12 -,

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in ständiger Rechtsprechung,

7

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 18 A 1291/13 – und 27. November 2013 – 18 A 582/12 -,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-03/18-e-606-14#rd_3

davon aus, dass in einem Hauptsacheverfahren, das auf Beseitigung einer einem Aufenthaltstitel beigefügten Wohnsitzauflage gerichtet ist, der Wert des Streitgegenstandes gemäß §  52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert festzusetzen ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).