Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 24.01.2014 – 7 A 2648/13

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0124.7A2648.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-01-24/7-a-2648-13#rd_1

Die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht den Anträgen auf Inaugenscheinnahme des Grundstücks und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen, und rügt damit eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.

4

Vgl. dazu Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 124 Rn. 191 m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-01-24/7-a-2648-13#rd_2

Einen solchen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Die schriftsätzlich gestellten Anträge waren lediglich formlose Beweisanregungen. Eine weitere Aufklärung drängte sich nach den Umständen des Falles im Übrigen auch nicht auf. Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß behauptet, ist nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, woraus sich dieser ergeben soll.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-01-24/7-a-2648-13#rd_3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger danach ebenso wenig aufgezeigt. Mit der pauschalen Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsermittlung sind tragende Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in schlüssiger Weise in Frage gestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-01-24/7-a-2648-13#rd_4

Aus den vorstehenden Gründen kommt der Rechtssache auch im Hinblick auf die Frage der  Notwendigkeit einer Inaugenscheinnahme keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 3 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar.