Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 11.10.2013 – 7 B 857/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1011.7B857.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juli 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klage des Antragstellers (5 K 1480/13) gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 25. April 2013 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.625,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde hat Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-11/7-b-857-13#rd_2

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu Gunsten des Antragstellers aus. Der angefochtene Verwaltungsakt ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung voraussichtlich rechtswidrig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-11/7-b-857-13#rd_3

Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 64, 55 Abs. 1 VwVG NRW lagen nicht vor. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW u. a., dass der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier hat die Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2013 aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag (Az.: 7 B 858/13) aufschiebende Wirkung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-11/7-b-857-13#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 11 d) und 12 a) des Streitwertkataloges der Bausenate für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).

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Der Beschluss ist unanfechtbar.