Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 13.05.2013 – 6 E 238/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0513.6E238.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der angefochtene Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-13/6-e-238-13#rd_1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-13/6-e-238-13#rd_2

Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die vom Kläger begehrte Gewährung eines Freizeitausgleichs in einem Umfang von 2.214 Stunden für in der Zeit von Januar 2001 bis August 2005 geleistete Zuvielarbeit. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-05-13/6-e-238-13#rd_3

Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 BBesO in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 20. August 2002 20,59 DM bzw. 10,53 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31.März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. August 2005 11,77 Euro. Unter Berücksichtigung des Umfangs des begehrten Freizeitausgleichs (2.214 Stunden) ergibt sich die festgesetzte Streitwertstufe.

6

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).