Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 25.03.2013 – 18 E 1241/12

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0325.18E1241.12.00

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_2

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger eine Herabsetzung des Streitwertes von 10.000,-- EUR auf 5.000,-- EUR begehrt, ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_3

Der Senat geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_4

vgl. die Streitwertbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 10. Juli 2012– 1 C 19.11 -, und vom 13. Dezember 2012– 1 C 14.12 -,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_5

davon aus, dass der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, das mit dem Hauptantrag auf die Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) für den Fall, dass das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig erachtet, mit dem Hilfsantrag auf eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtet ist, gemäß den §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_6

Nach ständiger Senatsrechtsprechung,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_7

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -, und vom 7. Juli 2006 – 18 B 907/06 – m.w.N.,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_8

ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG für das auf Aufhebung der Ausweisung gerichtete Begehren im Hauptsacheverfahren der Auffangwert anzusetzen, während sich das auf Aufhebung einer Abschiebungsandrohung gerichtete Begehren nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. auch Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs 2004).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_9

Zudem kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für einen hilfsweise geltend gemachten Befristungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, für den bei selbständiger Geltendmachung der Auffangwert anzusetzen ist,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_10

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 18 E 25/13 -,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_11

ebenfalls keine Streitwerterhöhung in Betracht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_12

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird zwar ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Haupt- und Hilfsantrag sind aber nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auch dann, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird, nicht zusammenzurechnen, wenn sie denselben Gegenstand betreffen. Vielmehr ist in diesem Fall nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_13

Ob die Anträge den selben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_14

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, juris und vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, NJW-RR 2005, 506; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2012 – 18 E 871/11 -, juris, und vom 3. März 2006 - 3 A 2025/05 -, juris; zu § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.; Hartmann, Kostengesetz, 41. Aufl. 2011, § 45 GKG, Rdnr. 8 ff.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_15

Diese Voraussetzungen sind in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden erfüllt. Ein Kläger kann nämlich alternativ nur die Aufhebung seiner Ausweisung oder die Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer (weitergehenden) Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen. Beide Begehren sind auch auf dasselbe Interesse gerichtet, nämlich auf die Beseitigung des aufgrund einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet sowie des Aufenthaltstitelerteilungsverbotes nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-03-25/18-e-1241-12#rd_17

Der Beschluss ist unanfechtbar.