Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 21.03.2012 – 17 E 245/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0321.17E245.12.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_2

Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_3

vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2011 - 17 E 4/11 -,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_4

ist nicht begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_5

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2012, berichtigt durch Beschluss vom 6. Februar 2012, zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_6

Die Annahme der Beschwerde, die Gebühren und Auslagen der durch das beklagte Versorgungswerk im Klageverfahren beauftragten Rechtsanwälte seien nicht erstattungsfähig, geht fehl. Die Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der zufolge die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind, gilt auch zu Gunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Behörden, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen. Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird nur für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, bzw. gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, verstößt, was allerdings offensichtlich sein muss.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_7

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2011 - 17 E 1169/11 -, juris, Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen und vom 18. Januar 2012 – 17 E 11/12 –.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_8

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht dargetan.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_9

Er ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich zu einem Zeitpunkt bestellt haben, zu dem lediglich der Klageschriftsatz, aber noch keine Klagebegründung vorlag. Denn zu jenem Zeitpunkt bestand aus Sicht der Beklagten kein Anlass daran zu zweifeln, dass das Klageverfahren tatsächlich durchgeführt werden sollte. Die Klageschrift enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Klageerhebung lediglich der Fristwahrung diente. Vielmehr verwies sie auf eine mit gesondertem Schriftsatz erfolgende Klagebegründung, was – in Ermangelung diesbezüglicher Vorbehalte – die Entschlossenheit zur Durchführung des Klageverfahrens unterstreicht. Dem entspricht es, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 4. November 2011 bei der Beklagten "(z)ur Fertigung der Klagebegründung benötig(te)" Unterlagen (Gutachten Prof. T.       und Versorgungssatzung) anforderten. Noch mit Schriftsatz vom 24. November 2011 erbaten die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Verwaltungsgericht weitere Fristverlängerung "zur Vorlage der Klageerwiderung" (gemeint: Klagebegründung) und nicht etwa zur internen Entscheidung darüber, ob das Klageverfahren durchgeführt werden sollte oder nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_10

Für die Entschlossenheit zur Durchführung des Klageverfahrens spricht im Übrigen, dass die Klage erhoben wurde, obwohl die Prozessbevollmächtigten des Klägers  wie sich aus der Begründung ihrer Erinnerung vom 6. Februar 2012, Seite 2, Absatz 3 ergibt – davon ausgingen, dass dem Rentenantrag schon mangels Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung nicht entsprochen werden konnte. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass zu der Annahme, dass sie die Entscheidung über die Durchführung des Klageverfahrens von einer Beurteilung der Erfolgsaussichten im Lichte einer Auswertung des Gutachtens Prof. T.       abhängig machen wollten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-03-21/17-e-245-12#rd_12

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.