Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 27.11.2009 – 6 E 1536/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1127.6E1536.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-11-27/6-e-1536-09#rd_1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,- EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-11-27/6-e-1536-09#rd_2

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, die Stelle des Sonderschulkonrektors an der Q.    -L.       -Schule nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig neu entschieden worden ist. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen es lediglich um die Sicherung des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwertes in ständiger Praxis am Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) und reduziert diesen wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung um die Hälfte.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 6 E 18/09 - m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-11-27/6-e-1536-09#rd_3

Das Vorbringen der Beschwerde bietet keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antrag, der allein auf die vorläufige Freihaltung der begehrten Stelle, nicht aber auf die - im Hauptsacheverfahren verfolgte - erneute Entscheidung über das Beförderungsbegehren gerichtet ist, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielen soll.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.