Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 31.08.2009 – 6 E 1135/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0831.6E1135.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-31/6-e-1135-09#rd_1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 16.434,89 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-31/6-e-1135-09#rd_2

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Fällen, in denen dem Kläger ein Führungsamt im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 25b LBG NRW in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung verliehen worden war und er im gerichtlichen Verfahren die Übertragung dieses Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erstreiten wollte, die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG als für die Festsetzung des Streitwertes maßgeblich angesehen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 2 B 93.08 (2 C 58.08) -.

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Dem schließt sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-31/6-e-1135-09#rd_3

Nichts anderes kann gelten, wenn es in dem Rechtsstreit um die Übertragung eines Führungsamtes im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25a LBG NRW a.F. (§ 22 LBG NRW n.F.) unter Fortbestand des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit geht. Streiten die Beteiligten dabei - wie hier - nur um die Übertrages des Führungsamtes an sich, ohne dass der Kläger behauptet, Anspruch auf die Verleihung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu haben, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG festzusetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.