Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 19.03.2009 – 12 E 190/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.12E190.09.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/12-e-190-09#rd_2

Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - die Einzelrichterin entscheidet, ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/12-e-190-09#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/12-e-190-09#rd_4

In Verfahren, die die Zulässigerklärung von Kündigungen nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bzw. von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes betreffen, richtet sich der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung des Senates grundsätzlich in Anwendung der § 52 Abs. 1 und 2 GKG nach dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/12-e-190-09#rd_5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - 12 A 688/01-; vom 21. Juni 2005 - 12 A 94/05 -; vom 19. April 2006 - 12 E 49/06 -; vom 31. Mai 2006

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/12-e-190-09#rd_6

- 12 A 5102/04 -; vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 -; sowie vom 20. Januar 2009 - 12 E 1660/08 -.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/12-e-190-09#rd_7

Gründe, die ein Abweichen von diesem Wert rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Der insoweit allein geltend gemachte Umstand, dass das gerichtliche Verfahren schon in einem frühen Stadium seine Erledigung erfahren hat, schlägt sich in einer Ermäßigung der für das Verfahren im Allgemeinen anfallenden Gerichtsgebühren nieder, spielt aber für die Frage des Streitwertes, der sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin bemisst, die diese unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens hat, keine Rolle.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/12-e-190-09#rd_8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/12-e-190-09#rd_9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).