Rechtsprechung / OVG NRW / 2008

OVG NRW Beschluss vom 21.05.2008 – 12 E 409/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.12E409.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-21/12-e-409-08#rd_1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) – GKG – der Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-21/12-e-409-08#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 – 2 E 1474/06 – und vom 19. September 2006 – 12 E 1005/06 –, jeweils m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-21/12-e-409-08#rd_3

In Anwendung dieser Grundsätze waren das Einbeziehungsbegehren der Tochter, des Schwiegersohnes sowie der beiden Enkelkinder der Klägerin jeweils mit 5.000,00 Euro zu bewerten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).