Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 20.06.2006 – 12 E 668/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0620.12E668.06.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-20/12-e-668-06#rd_2

Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG im eigenen Namen einlegen konnten, ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichtes ist nicht zu beanstanden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-20/12-e-668-06#rd_3

Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2006 abgegebenen Erklärung, dass im vorliegenden Verfahren nur die Anfechtung der Bescheide vom 8. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 begehrt werde, trifft der mit der Beschwerde erhobene Einwand nicht zu, dass Gegenstand der Kla- ge eine Leistung in Höhe von 4.949,82 EUR gewesen sei. Steht - wie hier - das Er- gebnis einer aufgrund bloßer Kassation erforderlichen Neubescheidung nicht fest, entspricht es der Praxis des OVG NRW, die Bedeutung der Anfechtungssache im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit der Hälfte des noch zu bescheidenden Antrags zu bewerten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-20/12-e-668-06#rd_4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 12 E 386/00 -; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 16 A 197/02 -; Beschluss vom 29. November 1991 - 8 E 1209/91 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-20/12-e-668-06#rd_5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 9 RVG, § 188 Satz 2 VwGO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-20/12-e-668-06#rd_6

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.