Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 19.07.2005 – 11 A 2421/03.A

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0719.11A2421.03A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_1

Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt bzw. ist nicht gegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_2

1. Der Kläger ficht das Urteil erster Instanz nur an, "soweit der Kläger Feststellungen nach § 53 AuslG" begehrt. Soweit das Verwaltungsgericht die auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) gerichteten Klageanträge abgewiesen hat, wird das Urteil also nicht angegriffen; es ist in diesem Umfang daher bereits jetzt rechtskräftig. In Bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) erachtet der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_3

"ob angesichts der derzeitigen Situation in Liberia nicht grundsätzlich Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK, bzw. gem. § 53 Abs. 6 AuslG gegenüber Abschiebungen in dieses Land bestehen ?".

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_4

Bereits diese Fragestellung verdeutlicht, dass mit dem Zulassungsantrag und seinen dahingehenden Erläuterungen nicht alle Tatbestände des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zur Prüfung gestellt werden, sondern nur § 60 Abs. 5 AufenthG (früher: § 53 Abs. 4 AuslG a. F.) und § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG a. F.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_5

2. Zur Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens indessen entbehrlich. Die Zulassung der Berufung kommt nämlich nicht in Betracht, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage sich auf Grund von eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen ohne weiteres beantworten lässt und daher ein Berufungsverfahren nicht erfordert.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -, S. 4 f. des Beschlussabdrucks m. w. N.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_6

So liegt der Fall hier. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen, auf die die Beteiligten mit Verfügung vom 20. Mai 2005 hingewiesen worden sind, ist die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage nach der gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu verneinen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_7

a) Der Kläger kann sich zunächst nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn er im Zielstaat der Abschiebung der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Dass dem Kläger auf Grund der aktuellen politischen Lage in seinem Heimatland derartige Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, ist nicht ersichtlich.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_8

Der zwischen 1999 und 2003 in Liberia geführte (zweite) Bürgerkrieg ist beendet. Im August 2003 haben die frühere Regierung und die beiden maßgeblichen Rebellengruppen LURD und MODEL einen Friedensvertrag geschlossen. Der frühere liberianische Präsident Taylor ist ins Exil geflohen. Eine Übergangsregierung - für Oktober 2005 sind Neuwahlen angesetzt - führt das Land. Seit Oktober 2003 sind die Vereinten Nationen mit rund 15.000 Soldaten der U. N. Mission in Liberia - UNMIL - zur Sicherung des Friedens präsent. Ebenso unterstützen internationale Polizeieinheiten (ca. 1.100 Polizisten) die liberianischen Sicherheitskräfte bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Entwaffnung der ehemaligen Kämpfer der Kriegsparteien ist weitgehend abgeschlossen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_9

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004, Liberia - Information - Aktuelle Situation, S. 9 ff.; U. S. Department of State vom 28. Februar 2005, Liberia - Country Reports on Human Rights Practices - 2004, Einleitung, und Norwegian Refugee Council vom 15. April 2005, Liberia: IDP Return and reintegration not yet sustainable, S. 1; United Nations, Security Council vom 17. März 2005: Sixth progress report of the Secretary- General on the United Nations Mission in Liberia, Rdnrn. 9 ff.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_10

Im Allgemeinen ist die liberianische Regierung um die Einhaltung der Menschenrechte bestrebt. Soweit berichtet worden ist, dass einige wenige Mitglieder der liberianischen Sicherheitskräfte vereinzelt Menschenrechtsverletzungen begangen haben

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_11

- United Kingdom - Immigration and Nationality Directorate Home Office vom Oktober 2004, Liberia - Country Report, Rdnrn. 6.1 ff.; U. S. Department of State vom 28. Februar 2005, Liberia - Country Reports on Human Rights Practices - 2004, Einleitung und Section 1 -,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_12

belegen diese Vorfälle nicht die Gefahr einer auch dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verletzung von Rechtsgütern im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_13

Auch sonstige Gründe, wieso der Kläger, der sich anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) am 23. Oktober 1998 als Gegner des früheren Präsidenten Taylor bezeichnet hat, nunmehr nach der neuen politischen Lage in Liberia der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre, sind nicht ersichtlich.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_14

b) Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Etwaige Gefahren auf Grund der allgemeinen humanitären Lage in Liberia betreffen die gesamte Zivilbevölkerung und rechtfertigen keinen Abschiebungsschutz. Dass der Kläger wegen seiner persönlichen Verhältnisse im Falle einer Abschiebung einer konkreten individuellen extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d. h. er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, kann nicht angenommen werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_15

Der Senat verkennt bei dieser Feststellung nicht, dass trotz des seit Herbst 2003 andauernden Friedensprozesses die allgemeinen Lebensbedingungen in Liberia schwierig sind. Von den rund 3,4 Millionen Einwohnern des Landes leben etwa 80 % von unter einem Dollar am Tag, ca. 80 vom Hundert sind ohne (feste) Arbeit.

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U. S. Department of State, vom 28. Februar 2005, Liberia - Country Reports on Human Rights Practices - 2004, Einleitung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_16

Die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Nahrungsmitteln und Wasser ist ebenso defizitär wie das Gesundheitswesen. Ein Drittel der Bevölkerung ist auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_17

United Kingdom - Immigration and Nationality Directorate Home Office vom Oktober 2004, Liberia - Country Report, Nrn. 5.34 ff.; Norwegian Refugee Council vom 15. April 2005, Liberia: IDP Return and reintegration not yet sustainable, S. 4 f.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_18

Allerdings ist - zum Teil mit Unterstützung des UNHCR - bereits eine Vielzahl liberianischer Flüchtlinge aus Ghana, Guinea, der Elfenbeinküste, Nigeria und Sierra- Leone in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ebenfalls haben zahlreiche Binnenflüchtlinge ihre angestammten Siedlungsgebiete wieder aufgesucht. Die UNMIL, der UNHCR, die International Organisation for Migration, das World Food Programm und sonstige Hilfsorganisationen unterstützen sowohl Rückkehrer als auch andere Bedürftige mit Lebensmitteln und sonstigen Hilfsgegenständen. Mit internationaler Hilfe befinden sich auch das Gesundheits- und Bildungswesen im Wiederaufbau, die landwirtschaftliche Produktion und die Fischerei werden unterstützt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_19

UNHCR, Presseerklärungen vom 12. Januar 2005, Liberian refugees start coming home from Côte d´Ivoire, und vom 28. Februar 2005, Most of Liberia now declared safe for return; United Nations, Security Council vom 17. März 2005: Sixth progress report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Liberia, Rdnrn. 64 ff.

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Von den insgesamt 15 Counties in Liberia werden 14 mittlerweile für eine Rückkehr von Flüchtlingen als sicher angesehen.

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UNHCR, Presseerklärung vom 28. Februar 2005, Most of Liberia now declared safe for return.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a#rd_20

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist - soweit nicht bereits ohnehin Rechtskraft eingetreten ist - nunmehr insgesamt rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).