Rechtsprechung / OVG NRW / 2004

OVG NRW Beschluss vom 22.04.2004 – 5 B 831/04

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0422.5B831.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2004 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/5-b-831-04#rd_2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/5-b-831-04#rd_3

Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/5-b-831-04#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99, 5 E 851/99 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/5-b-831-04#rd_5

Dies war hier der Fall, da das Rückkehrverbot in der Verfügung vom 14. März 2004 bis zum 24. März 2004 befristet war und nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/5-b-831-04#rd_6

Der Antragsteller hat trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises auf die zwischenzeitlich eingetretene Erledigung die Beschwerde aufrechterhalten. Für die begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung ist indes im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens grundsätzlich kein Raum.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/5-b-831-04#rd_7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/5-b-831-04#rd_8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/5-b-831-04#rd_9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.