Rechtsprechung / OVG NRW / 2001

OVG NRW Beschluss vom 06.03.2001 – 11 E 854/00

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0306.11E854.00.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_2

Die zulassungsfreie Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) ist unbeschadet ihrer Zulässigkeit im Übrigen

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_3

- vgl. zur str. Frage des Vertretungserfordernisses (§ 67 VwGO) etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. (2000), § 67 Rdnr. 9 e m.w.N. -

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_4

jedenfalls in der Sache unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_5

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gebietet keine abweichende Beurteilung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_6

Es entspricht auch der Rechtsprechung des (vormals 23.) Senates

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_7

- etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Okto-ber 1999 - 23 A 4398/96 -

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_8

in Anlehnung an den Orientierungswert der Ziffer 42.3 des so genannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_9

- veröffentlicht u.a. in DVBl. 1996, 605 = NVwZ 1996, 563 -

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_10

in Rechtsstreitigkeiten betreffend eine straßenrechtliche Widmung von einem Streitwert in Höhe von mindestens 10.000,00 DM auszugehen. Diesen Wert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte anzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_11

Da auf Antragstellerseite eine Personenmehrheit gegeben war, unterliegt es ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, die jeweiligen Einzelstreitwerte entsprechend § 5 ZPO zusammenzurechnen. Jeder der drei Antragsteller hätte für sich das mit dem Antrag verfolgte Begehren selbstständig geltend machen können. Ein Fall der echten (materiell-rechtlich) notwendigen Streitgenossenschaft, bei der nur gemeinsam - in Rechtsgemeinschaft - der behauptete Abwehranspruch hätte geltend gemacht werden können, war nicht gegeben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_12

Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 S 3453/95 -, n.v. - Juris-Volltext - (Anfechtung Kommunalwahl durch Klägermehrheit) einerseits und Saarl.OVG, Beschluss vom 21. August 1997 - 8 Y 12/97 -, n.v. - Juris-Volltext - (notwendige Streitgenossenschaft bei Geltendmachung des Elternrechts) andererseits.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_13

Somit hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht auf insgesamt 15.000,00 DM festgesetzt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_14

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/11-e-854-00#rd_15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).