Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 24.08.2000 – 13 A 1383/00.A

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0824.13A1383.00A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_1

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Eine derartige, die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigende Frage wird im Zulassungsantrag nicht aufgeworfen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_3

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anerkennung als Asylberechtigter gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG stets und immer dann aufzuheben ist, wenn sich die Verhältnisse im Heimatstaat derart geändert haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr besteht,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_4

vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, 741; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 24 B 98.31324 -, BayVBl. 1999, 566,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_5

und dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge berechtigt ist, beim Widerruf einer Asylanerkennung auch erstmals eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_6

BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29/98 -, NVwZ-Beil. 12/1999, S. 113; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, InfAuslR 1999, 143 und vom 23. November 1999 - 9 C 16/99 -, NVwZ 2000, 575.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_7

Des Weiteren ist bereits in der Rechtsprechung entschieden worden, dass der in § 73 Abs. 1 AsylVfG enthaltene Gesetzesauftrag des unverzüglichen Widerrufs einer Asylanerkennung und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressat des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten besteht,

9

vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 - AuAS 2000, 82.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_8

Ebenso wurde bereits entschieden, dass angesichts der für § 73 AsylVfG anzunehmenden in sich geschlossenen, vollständigen Spezialregelung für Asylverfahren eine (analoge) Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht kommt und somit auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beim Widerruf der Asylanerkennung keine Bedeutung hat,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_9

vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 24 B 98.31324 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 -, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 21. September 1999 - 2 E 2269/99 -, NVwZ-Beil. 3/2000, S. 29.

12

Den genannten Entscheidungen schließt sich der Senat an.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_10

Insoweit begegnet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der die Kläger zu 1. bis 3. betreffende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Januar 1995, durch den deren frühere Asylanerkennung zurückgenommen und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint worden sind, keinen Bedenken. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Lage im Kosovo steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat durch Urteile vom 30. September 1999 (13 A 2807/94.A und 13 A 93/98.A) und seither in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts, vgl. Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - entschieden, dass Kosovo- Albanern gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung nicht droht und das auch Abschiebungshindernisse mit Blick auf die Lage im Kosovo nicht bestehen. Der Zulassungsantrag der Kläger gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Wertung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_11

Mit ihrem Vorbringen, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien keine Gründe ersichtlich, die Anerkennung der Kläger zu 1. bis 3. als Asylberechtigte zurückzunehmen, wenden sich diese im Kern gegen die Wertung ihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht. Die von Asylbewerbern/Klägern nicht akzeptierte Würdigung ihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-24/13-a-1383-00-a#rd_12

Bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu der die Klägerin zu 4. betreffenden Abschiebungsandrohung weist der Senat, auch wenn diese nicht unmittbar Verfahrensgegenstand ist, darauf hin, dass das insoweit vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1999 - 8 A 1166/98.A - durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 9 C 10.99 - für unwirksam erklärt worden ist. Hintergrund war insoweit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verfügte Abschiebungsandrohung durch eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltsgenehmigung erledigt, jedoch nicht rechtswidrig wird,

16

vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305, DVBl. 2000, 419.