Rechtsprechung / OVG NRW / 1997

OVG NRW Beschluss vom 19.12.1997 – 5 E 1058/97

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1219.5E1058.97.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-19/5-e-1058-97#rd_1

Die vom Antragsteller erhobene Besetzungsrüge greift im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht durch, weil der Spruchkörper, der tatsächlich über die Hauptsache entscheidet(das Prozeßgericht) - hier die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden -, für die Festsetzung des Streitwerts zuständig ist. Ob über die Hauptsache unter Verstoß von Vorschriften über den gesetzlichen Richter entschieden worden ist, kann nur auf ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung hin überprüft werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-19/5-e-1058-97#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 4.000,-- DM festgesetzt. Gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür - wie im vorliegenden Fall - keine genügenden Anhaltspunkte, so ist der gesetzliche Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bzw. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel die Hälfte dieses Wertes festzusetzen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

6

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).