Rechtsprechung / OVG NRW / 1997

OVG NRW Beschluss vom 21.11.1997 – 15 A 3814/95

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1121.15A3814.95.00

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Tenor§

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20000,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).