Tenor§
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20000,-- DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20000,-- DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).